MS, Fahrsicherheit und Führerschein
22.04.10 | MS geht oft mit Einschränkungen einher (z. B. Sehbehinderung, Einschränkungen der Aufmerksamkeit und des Reaktionsvermögens und Einschränkungen der Beweglichkeit), die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr behindern können. Ähnlich wie bei alternden Personen kann sich auch bei MS eine Fahruntüchtigkeit schleichend und anfangs unbemerkt entwickeln. Wie sollten sich Führerscheinbesitzer bzw. Autofahrer verhalten, wenn sie unsicher sind, ob sie noch sicher fahren können?
Zunächst einmal gilt: Der Führerschein wird nicht automatisch ungültig, wenn eine chronische behindernde Erkrankung wie die MS eintritt. Niemand mit einem gültigen Führerschein ist verpflichtet, seine Fahrtauglichkeit überprüfen zu lassen – es sei denn, die Fahrerlaubnisbehörde fordert das, z. B. weil sie Kenntnis von der Erkrankung bekommen hat.
Tritt aber eine Behinderung ein, die die Fahrtauglichkeit einschränkt oder einschränken könnte, so tut mensch gut daran, geeignete Vorsorge zu treffen. Da jeder selbst für sein Handeln verantwortlich ist und für die Folgen seines Handeln haftet, besteht eine Pflicht zur Vorsorge durch passende Maßnahmen.
Das kann zum einen der entsprechende Umbau des Fahrzeugs auf der Grundlage eines technischen Gutachtens sein, zum anderen kann ein verkehrsmedizinisches Gutachten helfen, eventuelle Einschränkungen der Fahrtauglichkeit feststellen zu lassen. Daher ist ein verkehrsmedizinisches Gutachten eine wichtige Maßnahme, um sich selbst rechtlich abzusichern und auch im Falle eines Unfalls auf der sicheren Seite zu stehen.
Das medizinische Gutachten enthält eine Diagnose und eine Beschreibung der funktionellen Einschränkungen, außerdem eine Aussage zur Kraftfahreignung, gegebenenfalls mit Einschränkungen (auf das Fahrzeug bezogen oder auf den Umfang der Fahrberechtigung). Ein solches medizinische Gutachten kann von speziellen Ärzten ausgestellt werden: Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, Arbeits- und Betriebsmediziner, Amtsärzte, Rechtsmediziner oder Ärzte in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.
In manchen Fällen wird eine Fahrprobe gefordert, um das Fahrverhalten zu beurteilen; wenn technische Umbauten/Hilfen verwendet werden, wird geprüft, ob diese bedient werden können. Auf Wunsch von Ärzten können diese Fahrproben besonders geschulte Fahrlehrer, Verkehrspsychologen oder TÜV/DEKRA durchführen.
Das verkehrsmedizinische Gutachten muss nicht zwingend bei der Behörde vorgelegt werden. Der ausstellende Gutachter ist nicht berechtigt, das Gutachten jemand anderem als dem Begutachteten ohne dessen Einverständnis auszuhändigen. Ist man mit dem Gutachten nicht einverstanden, so steht es einem frei, ein weiteres Gutachten von einem anderen Gutachter anfertigen zu lassen.
Die Anforderungen an Fahrer mit Einschränkungen sind in Deutschland in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) festgelegt. Die Verordnung bestimmt ebenfalls die Ansprechpartner. Für die technischen Fragen sind amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr beim TÜV bzw. bei der DEKRA zuständig; für das medizinische Gutachten die oben benannten Arztgruppen. Erste Anlaufstelle kann jede der schon genannten Stellen sein, des weiteren der Fahrlehrerverband, spezialisierte Fahrschulen, Selbsthilfegruppen, Beratungseinrichtungen, die DMSG und Sozialverbände.
Quellen und weitere Information:
•Fahrerlaubnisverordnung (FeV): http://www.gesetze-im-internet.de/fev/
•Behinderung und Führerschein – geht das?
Interview mit Tomas Ciura, Verkehrsinstitut Hanse GmbH, Verkehrspädagoge, Dozent für Verkehrsrecht und Fahrlehrer für Behinderte:
http://www.autoanpassung.de/infothek/experteninterviews/behinderung_und_fuehrerschein_geht_das.html
•autoanpassung.de – Informationsportal für Menschen mit Behinderung, die Auto fahren
http://www.autoanpassung.de.
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